Änderung Naturpark Frankenhöhe im Bereich Oberdachstetten
Erstelldatum21.09.2026
Öffentliche Bekanntmachung: Die Abgrenzung des Naturparks Frankenhöhe wird im Bereich Oberdachstetten verändert. Das Landratsamt Ansbach, Sachgebiet 42 - Immissions- und Naturschutzrecht hat die Gemeinde Buch am Wald gebeten, nachfolgende Informationen ortsüblich bekanntzumachen.
Beantragte 13. Änderung d. Verordnung über den Naturpark Frankenhöhe im Lkr. Ansbach
Möglichkeit z. Stellungnahme sowie Bitte um Bekanntmachung und Auslegung d. Unterlagen
Die Abgrenzung des Naturparks Frankenhöhe wird im Bereich Oberdachstetten verändert. Das Landratsamt Ansbach, Sachgebiet 42 - Immissions- und Naturschutzrecht hat die Gemeinde Buch am Wald gebeten, nachfolgende Informationen ortsüblich bekanntzumachen:
Öffentliche Bekanntmachung
Rechtsbereich Naturschutzrecht;
Betreff: Beantragte 13. Änderung der Verordnung über den Naturpark Frankenhöhe im Landkreis Ansbach.
Antragsteller: Gemeinde Oberdachstetten.
Die Gemeinde Oberdachstetten beantragt die schutzgebietsrechtliche Änderung bestimmter Flächen im Geltungsbereich der Verordnung über den „Naturpark Frankenhöhe“ (Naturparkverordnung) vom 6. Dezember 1988 (GVBl. S. 384, BayRS 791-5-10-U).
Ziel ist die Erweiterung eines landwirtschaftlichen Großbetriebs im Rahmen einer Bauleitplanung.
In der Gemeinde Oberdachstetten, Gemarkung Mitteldachstetten, soll dazu eine Fläche von insgesamt ca. 6,68 ha aus dem Naturpark herausgenommen werden. Im Austausch sollen in den Gemarkungen Mitteldachstetten und Oberdachstetten Flächen von insgesamt ca. 3,43 ha in den Naturpark integriert werden.
Die Größendifferenz zwischen der Entnahmefläche und der Ersatzfläche ergibt sich aus einer bereits erteilten Befreiung für Teile des landwirtschaftlichen Betriebs im Umfang von ca. 3,28 ha.
Es ist beantragt, die Naturparkverordnung, gemäß § 26 des Bundesnaturschutzgesetzes und Art. 51 Abs. 1 Nr. 3 sowie Abs. 2 des Bayerischen Naturschutzgesetzes, wie folgt zu ändern:
„Im „Naturpark Frankenhöhe“ werden, im Landkreis Ansbach, in der Gemeinde Oberdachstetten, Gemarkung Mitteldachstetten, Teile der Flurstücke Nr. 130/0, 131/0, 1004/0, 1006/0, 1006/1 und 1006/2 sowie das Flurstück Nr. 1004/1 vollständig aus der Schutzzone des „Naturpark Frankenhöhe“ herausgenommen.
Im Gegenzug werden in der Gemeinde Oberdachstetten, Gemarkung Mitteldachstetten, Teile der Flurstücke Nr. 141/0, 155/0, 157/0, 996/0 und 1131/0 sowie das Flurstück Nr. 997/0 vollständig, und in der Gemarkung Oberdachstetten Teile der Flurstücke Nr. 585/0, 586/0 und 587/0, in die Schutzzone des „Naturpark Frankenhöhe“ integriert.
Die Grenzen der Änderungsbereiche sind in Detailkarten M 1:2.500 vom … eingetragen, die als Anlagen 1 und 2 Bestandteil dieser Verordnung sind und entsprechend § 2 Abs. 3 archivmäßig verwahrt werden.“
Die Bekanntmachungsunterlagen für das vorgenannte Schutzgebietsänderungsverfahren, aus denen sich Art und Umfang der Zielsetzung ergeben, liegen einen Monat, vom 12.10.2026 bis 12.11.2026 (einschließlich der genannten Tage) der Gemeinde Buch am Wald, Schulstraße 3, 91592 Buch am Wald während der allgemeinen Dienststunden zur Einsicht auf.
Die Verfahrensunterlagen sind im Landratsamt Ansbach, Raum 3.26, Crailsheimstraße 1, 91522 Ansbach während der allgemeinen Öffnungszeiten einsehbar sowie unter folgendem Weblink https://cloud.landkreis-ansbach.de/index.php/s/WwyDEkJyRd9YrnC oder auf der Webseite des Landkreises Ansbach unter www.landkreis-ansbach.de > Dienstleistungen > Natur & Umwelt > Naturschutz;Schutzgebiete > Dokumente.
Jede Person, deren Belange durch die Zielsetzung des Verfahrens berührt sind, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist Bedenken und Einwendungen zu der beantragten Verordnungsänderung erheben beim Landratsamt Ansbach, Sachgebiet 42, Crailsheimstraße 1, 91522 Ansbach, unter der E-Mail-Adresse umweltschutz(@)landratsamt-ansbach.de. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Die durch die Einsichtnahme in die Unterlagen, durch Erhebung von Einwendungen oder Vertreterbestellung (Bevollmächtigter) entstehenden Kosten können nicht erstattet werden.



